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iFamZ 2, April 2013, Seite 108

Kein Zuspruch von Unterhalt von Amts wegen, selbst wenn fremdes materielles Recht anzuwenden ist

iFamZ 2013/80

§ 66 Abs 1 AußStrG, §§ 18, 20 IPRG

Vor der Behandlung der Rechtsrüge ist zunächst anzumerken, dass die VO (EU) Nr 1259/2010 des Rates vom zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts („Rom-III-VO“) auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, weil sie nur für gerichtliche Verfahren, die ab dem eingeleitet wurden, gilt (Art 18 Abs 1 leg cit). Die vorliegende Ehescheidungsklage wurde am bei Gericht anhängig gemacht.

Die Frage des anzuwendenden materiellen Ehescheidungsrechts ist daher nach §§ 9, 18, 20 Abs 1 Satz 1, § 1 Abs 1 IPRG zu lösen und führt zu der auch von den Vorinstanzen erkannten Anwendung marokkanischen Rechts, weil die Streitteile marokkanische Staatsangehörige sind. (…)

Alle vorgebrachten Aspekte (Manuduktionspflicht, Amtswegigkeit des Unterhaltszuspruchs, Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil) sind dem Verfahrensrecht zuzuordnen (vgl Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht [2007] Rz 05.98, 05.100; RIS-Justiz RS0077171; RS0008498). Vor österreichischen Gerichten ist stets österreichisches Verfahrensrecht anzuwenden (RIS-Justiz RS0009195). Die Revisionswe...

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