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Die Abschlussprüfung nach der EU-Audit-Reform
Mit dem Inkrafttreten der Abschlussprüfungsverordnung der EU am sowie dem gleichzeitigen Inkrafttreten des APRÄG 2016, mit dem der österreichische Gesetzgeber einzelne der in der Abschlussprüfungsverordnung vorhandenen Mitgliedstaatenwahlrechte umgesetzt hat, wurde eine lang andauernde, teilweise sehr kritisch geführte Diskussion über die Rahmenbedingungen für die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (public interest entities) umgesetzt. Im folgenden Beitrag wird auf einzelne ausgewählte Themen der EU-Audit-Reform eingegangen.
I. Rotationsbestimmungen
1. Externe Rotation
Mit der EU-Audit-Reform wurde die externe Rotation neu eingeführt. Prüfungsmandate einer bestimmten Prüfungsgesellschaft bei einer bestimmten public interest entity dürfen daher die Höchstlaufzeit von 10 Jahren grundsätzlich nicht überschreiten (Art 17 Abs 1 der Abschlussprüfungsverordnung). Nach Ablauf der Höchstlaufzeit dürfen weder die Prüfungsgesellschaft noch Prüfungsgesellschaften ihres Netzwerks innerhalb des folgenden Vierjahreszeitraums (Cooling-off-Periode) die Abschlussprüfung bei derselben public interest entity durchführen (Art 17 Abs 3 der Abschlussprüfungsverordnung).
Vom...