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iFamZ 2, April 2013, Seite 103

Dauerhafte Verwahrung von Originaltestamenten

iFamZ 2013/73

§ 152 AußStrG, §§ 168, 173 GeO

Das Original letztwilliger Verfügungen ist vom Abhandlungsgericht dauerhaft zu verwahren und darf auch an Verfahrensbeteiligte nicht einmal vorübergehend ausgefolgt werden.

Dem Abhandlungsverfahren lagen ein älteres und ein jüngeres Testament zugrunde. Die Erbansprecherin aufgrund des jüngeren Testaments verlor den Erbrechtsstreit und wurde bereits rechtskräftig wegen Fälschung der letztwilligen Verfügung nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Nun beantragte sie die Ausfolgung des beim Abhandlungsgericht verwahrten „Originaltestaments“ im Hinblick auf einen von ihr gestellten Wiederaufnahmeantrag.

Das Erstgericht wies den Antrag ab, gem § 152 AußStrG, § 168 GeO und § 111 NO könne auch den verfahrensbeteiligten Personen nur eine Abschrift, nicht aber das Original ausgefolgt werden. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der OGH gab dem als zulässig erkannten Revisionsrekurs nicht Folge: Die Urschrift letztwilliger Verfügungen ist bei Gericht nach § 152 Abs 3 AußStrG und § 168 Abs 1 GeO zu verwahren, wobei diese wichtigen Urkunden gem § 173 Z 7 GeO „dauernd aufzubewahren“, also nicht mehr auszufolgen sind. Na...

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