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iFamZ 2, April 2013, Seite 103

Bestimmung des Anerben-Ältestenrechts

iFamZ 2013/70

§ 3 AnerbenG

Sind beide als Anerben in Frage kommenden Kinder auf dem Erbhof aufgewachsen, zur Land- und Forstwirtschaft erzogen und anderweitig versorgt, so gilt im vorliegenden Fall das Ältestenrecht. § 3 AnerbenG gibt dem Gericht keine Entscheidungsbefugnis dahin, den fähigeren Anerben zu bestimmen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn – bei sonst gleichen Voraussetzungen – die potenziellen Anerben gleich alt sind. Eine Auslegung dieser Gesetzesbestimmung dahin, dass bei „annähernd gleichem Alter“ die Frage der Befähigung der potenziellen Anerben zu prüfen wäre, verbietet ihr Wortlaut.

Rubrik betreut von: Wilhelm Tschugguel
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