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iFamZ 2, April 2013, Seite 99

Unbilligkeit einer Vorausvereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Vermögens – Abgrenzung der Rechtswege

iFamZ 2013/65

§ 97 EheG idF FamRÄG 2009

Nach Art 18 § 3 FamRÄG 2009 sind die §§ 82, 87, 97 und 98 EheG in ihrer neuen Fassung anzuwenden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag oder die Klage nach dem bei Gericht eingebracht wurde. Nach Art 18 § 4 FamRÄG 2009 sind auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Diese Regelung betrifft lediglich Ehepakte iSd §§ 1217 ff ABGB und ist daher auf die Neuregelung des § 97 EheG nicht anzuwenden. Übereinstimmend und von den Parteien nicht bezweifelt gehen die Vorinstanzen vom Vorliegen einer Vereinbarung iSd § 97 Abs 1 EheG aus (soweit sie sich auf die nacheheliche Vermögensaufteilung bezieht).

Der Aufteilungsantrag wurde nach dem eingebracht. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass § 97 EheG idF FamRÄG 2009 für die hier zwischen den Parteien geschlossene „alte“ Vorausvereinbarung gilt. Diese wurde iSd § 97 Abs 1 EheG nF rechtswirksam geschlossen. Zu prüfen bleibt, ob sich die neue Rechtslage auf die Beurteilung der Frage auswirkt, in welcher Verfahrensart der Rechtsschutzantrag der Antragstellerin zu behandeln ist.

Die Abgrenzung zwischen streitigem und außerstreitigem Rechtsweg bestimmt sich nach dem Wor...

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