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Verwerfung der Ablehnung des Kinderbeistands ist nicht revisibel
iFamZ 2013/47
§ 104a Abs 4 AußStrG ordnet an, dass für die Ablehnung des Kinderbeistands die Bestimmungen über die Ablehnung eines Sachverständigen sinngemäß gelten. Es erscheint nicht zweifelhaft, dass damit für das Vorliegen von Befangenheitsgründen die materiellen Bestimmungen des § 19 JN gemeint sind, auf den § 355 Abs 1 ZPO unmissverständlich verweist. Dass die Anordnung des § 24 Abs 2 JN auch für im Außerstreitverfahren beigezogene Sachverständige gilt, wurde wiederholt klargestellt, sodass auch im Außerstreitverfahren gegen bestätigende Entscheidungen der zweiten Instanz über die „Zurückweisung“ der Ablehnung eines Sachverständigen ein weiterer Rechtszug ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0007183 [T1, T 4, T 5, T 7]; 2 Ob 282/05t; 1 Ob 162/04m; 9 Ob 111/04w).
Auch wenn der erkennende Senat in seiner zu 1 Ob 78/12w ergangenen Entscheidung offengelassen hat, wie weit die allgemeine Verweisung in § 104a Abs 4 AußStrG auf die Bestimmungen über die Ablehnung eines Sachverständigen unter Berücksichtigung der besonderen verfahrensrechtlichen Stellung des Kinderbeistands im Einzelnen geht, ist in der Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts, das die Verwerfung eines Ablehnungsantrags inh...