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iFamZ 2, April 2013, Seite 85

Enthebung des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter, wenn das Kind ins Ausland gezogen ist

iFamZ 2013/43

§ 9 Abs 3 UVG, § 215a ABGB aF = § 212 ABGB nF

Die 2006 geborene Z und ihre Eltern sind Konventionsflüchtlinge. Der Vater wohnt in Salzburg. Z lebte mit ihrer Mutter zunächst ebenfalls in Österreich; im Oktober 2011 zogen die beiden ins Ausland. Das Erstgericht stellte daraufhin die Titelvorschüsse mit Ablauf des Oktober 2011 ein. Gleichzeitig wies es den Antrag des JWT auf Enthebung von der Vertretung des Kindes ab. Da der Vater weiterhin in Österreich lebe und Notstandshilfe beziehe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er wieder einer Beschäftigung nachgehen werde und die aus der Gewährung der Unterhaltsvorschüsse offene Forderung von 1.152 Euro einbringlich gemacht werden könne. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des JWT gegen die Antragsabweisung nicht Folge.

Der OGH enthob den JWT von seiner Funktion als Vertreter des Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.

(…) 2.4. Auch bei Titelvorschussgewährung ist der JWT zu entheben, wenn er nichts zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes beizutragen vermag. Anders als bei der Rückkehr eines Kindes mit ausländischer Staatsbürgerschaft in seinen Heimatstaat (RIS-Justiz RS0125932) sieht die Rsp in der Übersiedlung eines öster...

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