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Aufhebungsantrag des OGH iZm FMedG
iFamZ 2013/34
Neuerlicher Antrag des OGH beim VfGH auf Aufhebung (von Teilen) des FMedG wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit, weil lesbischen Paaren keine medizinisch unterstützte Fortpflanzung erlaubt ist.
S. 71 Anmerkung
Der VfGH hat bereits mit Beschluss vom , G 14/10 ua, in derselben Rechtssache einen früheren Antrag des OGH (, iFamZ 2011/91, 130) auf Aufhebung der Wortfolge „von Personen verschiedenen Geschlechts“ in § 2 Abs 1 FMedG aufgrund eines zu eng formulierten Aufhebungsbegehren als unzulässig zurückgewiesen. Nun folgt ein neuerlicher Antrag des OGH mit einem weiter gefassten Aufhebungsantrag, der bis hin zur Aufhebung des gesamten FMedG reicht. Der OGH begründet seinen Antrag ausführlich mit einer behaupteten Verletzung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) sowie des Gleichheitssatzes (Art 7 B-VG). Vor der Entscheidung des VfGH über den ersten Antrag wurde eine Stellungnahme der Bioethikkommission beim BKA eingeholt (Stellungnahme vom zur Reform des Fortpflanzungsmedizinrechts, abrufbar unter www.bka.gv.at). Es ist davon auszugehen, dass der VfGH dieses Mal in der Sache entscheiden wird (müssen).
Ulrich Pesendorfer