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iFamZ 2, April 2013, Seite 70

Stiefkindadoption auch für gleichgeschlechtliche Paare

iFamZ 2013/33

Art 14 iVm 8 EMRK, § 182 Abs 2 ABGB (aF)

EGMR (Große Kammer) , Beschw-Nr 19.010/07, X ua gg Österreich

Die Erst- und Drittbeschwerdeführerin sind Frauen, die jahrelang in einer stabilen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben; der 1995 geborene Zweitbeschwerdeführer ist der außerehelich geborene leibliche Sohn der Drittbeschwerdeführerin, die alleine mit der Obsorge für diesen betraut ist. Zum leiblichen Vater hat das Kind nach wie vor Kontakt.

Am schlossen die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer (dieser vertreten durch seine Mutter, die Drittbeschwerdeführerin) einen Adoptionsvertrag. Sie beantragten beim BG Neusiedl/See die gerichtliche Bewilligung dieses Vertrags unter der Bedingung, dass die familienrechtlichen Beziehungen des Adoptivkindes zu seiner leiblichen Mutter – also der Drittbeschwerdeführerin – aufrecht bleiben, sodass im Ergebnis die Erst- und Drittbeschwerdeführerin die „Eltern“ des Kindes würden. Das Gericht wies den Antrag mit der Begründung ab, dass § 182 Abs 2 ABGB die gewünschte Adoption durch einen Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft nicht ermögliche. Der Rekurs und der Revisionsrekurs blieben erfolglos. Der leibliche Vater des Kindes war und ist mit der beabsichtigten ...

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