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iFamZ 5, September 2012, Seite 273

Internationales – fallweise

Auslandsadoptionen und ihre (überraschenden) Wirkungen

Dr. Robert Fucik

I. Sachverhalt

Die (bei Beschlussfassung noch nicht ganz drei Jahre alte) minderjährige L lebt mit ihrer Mutter seit ihrer Geburt in Wien. Ihr Vater zog kurz nach ihrer Geburt aus dem gemeinsamen Haushalt aus, Kontakt mit ihm besteht seit Längerem nicht mehr. Mutter und Tochter sind österreichische Staatsbürger. P, ein Deutscher, begründet eine Lebensgemeinschaft mit der Mutter. Als sie von ihm ein Kind erwartet, wollen sie deutlich machen, dass sie „alle eine Familie“ sind, und deshalb schließt P mit der Mutter als gesetzlicher Vertreterin von L einen Adoptionsvertrag, mit dem er L an Kindesstatt annimmt. Der leibliche Vater ist einverstanden, auch der JWT hat keine Bedenken. Das zuständige österreichische Bezirksgericht hält dies für im Interesse des Kindeswohls gelegen, bewilligt antragsgemäß die Adoption, führt im Spruch auch aus, dass die familienrechtlichen Beziehungen zum leiblichen Vater gem § 182 Abs 2 letzter Halbsatz ABGB erlöschen, nennt also jene Wirkungen, die der Adoption nach österreichischem Recht ohne Weiteres zukommen. Den Beschluss stellt es P und der Mutter zu. Die deutsche Zentrale Behörde für Auslandsadoptionen wendet sich anlässlich des Versuchs des P, die Adoption in Deutschland anzuerkenne...

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