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iFamZ 5, September 2012, Seite 271

Wesen der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigungsklausel

iFamZ 2012/202

§ 172 AußStrG, § 810 ABGB

Die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigungsklausel auf einem Vertrag ist eine Beschlussausfertigung und bedarf der Rechtskraftklausel. Sie ersetzt nicht die Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG.

Die Antragstellerin begehrte aufgrund eines Servitutsvertrags die Einverleibung einer Dienstbarkeit. Der Vertrag war für einen verstorbenen Miteigentümerin von fünf namentlich genannten Personen unterzeichnet, von denen wiederum vier Personen in der Aufsandungserklärung als „die erbserklärten Erben“ bezeichnet werden. Am Servitutsvertrag befindet sich eine Genehmigungsklausel des Verlassenschaftsgerichts folgenden Inhalts:

„Dieser Vertrag wird in Ansehung der Verlassenschaft nach Maria T., verstorben am , abhandlungsbehördlich genehmigt.“

Eine Rechtskraftbestätigung für diese Genehmigungsklausel fehlt.

Das Erstgericht wies das Grundbuchgesuch ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Der OGH erkannte den Revisionsrekurs jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage für unzulässig und führte aus:

Gem § 810 Abs 1 Satz 1 ABGB hat der Erbe, der bei Antretung der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend ausweist, das Recht, das Verlassenschaftsvermö...

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