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iFamZ 5, September 2012, Seite 271

Auch nach dem AußStrG 2003 keine Überprüfung der Vermögenserklärung durch das Abhandlungsgericht

iFamZ 2012/201

§§ 165, 166 und 170 AußStrG

Es besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Entscheidung des Verlassenschaftsgerichts darüber, welche Gegenstände in die Vermögenserklärung aufgenommen werden sollen. Vermögenserklärungen mehrerer Miterben können in ihrem Inhalt ohne weiteres voneinander abweichen.

Die beiden unbedingt erbantrittserklärten Testamentserben streiten darüber, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand „nachlasszugehörig“ ist. Da auch sonstige Voraussetzungen des § 165 AußStrG für die Errichtung eines Inventars nicht vorliegen, werden die unbedingt erbantrittserklärten Testamentserben gem § 170 AußStrG eine Vermögenserklärung abzugeben haben. Da eine Einigung beim Gerichtskommissär nicht erzielt werden konnte, ersuchte dieser das Verlassenschaftsgericht um Beschlussfassung über die „Nachlasszugehörigkeit“ des strittigen Vermögensgegenstands.

Das Erstgericht sprach nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens gem. § 166 Abs 2 AußStrG mit Beschluss aus, dass der strittige Vermögensgegenstand „nicht nachlasszugehörig“ sei. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge.

Der OGH erkannte den Revisionsrekurs als zulässig und iS einer ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen als berechtigt:

Da im v...

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