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Geschätzt darf nur werden, was zu inventarisieren ist; Anfechtbarkeit von Beschlüssen im Verlassenschaftsverfahren
iFamZ 2012/200
Im Verlassenschaftsverfahren darf nur geschätzt werden, was in ein Inventar aufzunehmen ist, also jene Sache, in deren Besitz der Erblasser am Todestag war, nicht daher jene, die er allenfalls vor seinem Tod verschenkt hatte. Grundsätzlich sind zwar alle im Zuge des der Einantwortung vorgelagerten Verfahrens ergehenden Entscheidungen schon begrifflich verfahrensleitende Entscheidungen und daher nur nach Maßgabe des § 45 AußStrG anfechtbar (6 Ob 140/08v). Ein Beschluss über einen Antrag auf Errichtung eines Inventars dient jedoch nicht bloß der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens, ist daher nicht verfahrensleitender Art und unterliegt daher auch nicht der Rechtsmittelbeschränkung des § 45 Satz 2 AußStrG. Gleiches gilt für die nach § 166 Abs 2 AußStrG zu fassenden Beschlüsse darüber, ob eine Sache in das Inventar aufzunehmen oder auszuscheiden ist (5 Ob S. 271 140/10i; 7 Ob 17/07m). Gleiches gilt für den Beschluss über einen Antrag auf bloße Schätzung, der wegen fehlender Nachlasszugehörigkeit der von ihm erfassten Vermögensgegenstände abgewiesen wird.