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Keine Inventarisierung der vom Erblasser in eine Privatstiftung eingebrachten Vermögenswerte
iFamZ 2012/199
Gem § 166 Abs 1 AußStrG ist das Inventar ein vollständiges Verzeichnis aller körperlichen Sachen und aller vererblichen Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen und ihres Wertes im Zeitpunkt seines Todes. Richtig ist zwar, dass nach hA Zuwendungen an eine Privatstiftung unter bestimmten Umständen als „Schenkungen“ iSd § 785 Abs 1 ABGB anzusehen sind. Der Schenkungspflichtteil ist jedoch nicht im Verlassenschaftsverfahren, sondern mit Klage geltend zu machen. Werte, die der Verstorbene unter Lebenden einer Privatstiftung übertragen hat, scheiden aus seinem Vermögen aus und sind daher nicht zu inventarisieren.