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Maßgeblichkeit einer Vereinbarung im Aufteilungsverfahren
iFamZ 2012/196
§§ 81 Abs 1 Satz 2, 94, 97 EheG
Bei einer Ausgleichszahlung ist eine streng rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden. Eine iSd § 97 EheG unzulässige Vereinbarung der Ehegatten ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen.
Bei einer Ausgleichszahlung ist eine strenge rechnerische Feststellung nicht erforderlich, vielmehr müssen unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu bemessende Pauschalzahlungen festgesetzt werden (RIS-Justiz RS0057596). Dabei ist sogar eine unrichtig angewendete Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente so lange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des Ermessensspielraums bewegt (RIS-Justiz RS0115637 [T 1]).
Hauptsächlicher Vermögenswert der Aufteilungsmasse ist die durch Investitionen erzielte Wertsteigerung einer Liegenschaft (Ehewohnung), die die Antragsgegnerin in die Ehe einbrachte und die in ihrem Alleineigentum verbleibt, abzüglich der von der Antragsgegnerin zu übernehmenden, iSd § 81 Abs 1 Satz 2 EheG konnexen Schulden. Rechnerisch würde sich zugunsten des Antragstellers eine höhere Ausgleichszah...