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iFamZ 5, September 2012, Seite 268

Teilrechtskraft des Zuspruchs einer Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren – kein Oppositionsklagegrund

iFamZ 2012/195

§ 35 EO, §§ 81 ff EheG

Als Oppositionsgrund kommt jeder nach Entstehung des Exekutionstitels verwirklichte Sachverhalt in Betracht, der nach der S. 269 Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben.

Im Aufteilungsverfahren wurde der Antragsgegner und nunmehrige Oppositionskläger verpflichtet, der nunmehrigen Oppositionsbeklagten eine Ausgleichszahlung von 6.000 Euro zu leisten. Dieser Zuspruch ist in Rechtskraft erwachsen; hinsichtlich weiterer Zuweisungsbegehren ist das Aufteilungsverfahren nach einer teilaufhebenden Entscheidung des OGH noch anhängig. Zur Hereinbringung des Betrags von 6.000 Euro hat das BG Innere Stadt Wien der Oppositionsbeklagten die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt. Mit seiner Oppositionsklage begehrt der Kläger den Ausspruch, dass der Anspruch von Euro 6.000 Euro erloschen sei: Weil das Aufteilungsverfahren vollkommen offen sei, hätten sich die Verhältnisse grundlegend verändert; die Leistung einer Ausgleichszahlung an die Beklagte könne derzeit nicht rechtens sein.

Es bedarf keiner näheren Begründung, dass auch eine rechtskräftige Teilentscheidung einer Exekution zugänglich ist (anstatt viele...

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