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iFamZ 5, September 2012, Seite 266

Dauer der Wirksamkeit einer Einwilligung in eine Freiheitseinschränkung

iFamZ 2012/191

§ 3 Abs 2 HeimAufG

Hat jemand, der seine Zustimmungserklärung zu einer Freiheitseinschränkung schon vor vielen Jahren abgegeben hat, in der Zwischenzeit die Einsichts- und Urteilsfähigkeit verloren, so liegt eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG vor, deren Zulässigkeit nach §§ 4 ff HeimAufG zu beurteilen ist.

Mit Schriftsatz vom stellte die Bewohnervertreterin den Antrag, die am beginnende Freiheitsbeschränkung der Bewohnerin durch Hindern am Verlassen des Bettes mittels Seitenteilen zu überprüfen. Nach der beiliegenden Meldung werde die Freiheitsbeschränkung („mittags und abends'“) seit mit Zustimmung der einsichts- und urteilsfähigen Bewohnerin durchgeführt, um zu verhindern, dass sie aus dem Bett falle. (…) Beim Überprüfungsbesuch am habe sich der kognitive Zustand der Bewohnerin jedoch soweit verschlechtert, dass eine Einsichtsfähigkeit „wahrscheinlich“ nicht mehr gegeben sei. Die Seitenteile würden aber immer noch täglich bei der Bettruhe aufgezogen, obwohl eine erhebliche Gefährdung durch Sturzgefahr aus dem Bett nicht bestehe. Die Maßnahme werde iSd mutmaßlichen Willens der Bewohnerin weiterhin angewendet, weil sie von der Bewohnerin im Zustand der Einsichtsfähigkeit gewünscht worden ...

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