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iFamZ 5, September 2012, Seite 265

Durchführung der Aufnahmeuntersuchung durch „Abteilungsleiter“

iFamZ 2012/186

§ 10 UbG

Die Aufnahmeuntersuchung nach § 10 UbG ist immer von Fachärzten für „Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie, Psychiatrie und Neurologie (Neurologie und Psychiatrie) oder Kinder- und Jugendpsychiatrie“, nämlich vom Abteilungsleiter und allenfalls einem „weiteren“ Facharzt, durchzuführen. Eine Delegation der Untersuchung an Ärzte in Ausbildung (Turnusärzte) ist unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Turnusarzt unter fachärztlicher Anleitung und Aufsicht handelt oder das erforderliche fachärztliche Personal fehlt. Das Fehlen der formellen Unterbringungsvoraussetzung gem § 10 Abs 1 UbG idgF – das ärztliche Zeugnis wurde hier nicht vom Abteilungsleiter (oder seinem Vertreter), sondern (allein) von einem Facharzt erstellt – kann nur dazu führen, die Unterbringung für unzulässig zu erklären.

Rubrik betreut von: Michael Ganner
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