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iFamZ 5, September 2012, Seite 264

Vom Betroffenen selbst erhobener Revisionsrekurs

iFamZ 2012/183

§§ 10 Abs 4 , 65 Abs 3 Z 5 AußStrG

Wird vom Betroffenen ein selbst handschriftlich verfasster, nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigter Revisionsrekurs erhoben, in dem keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, so erübrigt es sich, wegen der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Rubrik betreut von: Martin Schauer/Felicitas Parapatits
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