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iFamZ 5, September 2012, Seite 238

Keine Rechtsmittellegitimation des geldunterhaltspflichtigen Vaters im Vorschusseinstellungsverfahren

iFamZ 2012/171

§§ 15, 20, 22 UVG, § 45 AußStrG

Der Vater verbrachte seinen Sohn am gegen den Willen der allein obsorgeberechtigten Mutter aus deren Haushalt in Wien nach Spanien. Erst nach Durchführung eines Verfahrens nach dem HKÜ konnte die Mutter ihren Sohn am nach Österreich zurückholen.

Mit Beschluss vom stellte das Erstgericht von Amts wegen die dem Kind gewährten Unterhaltsvorschüsse für die Monate Juli, August und September 2010 gem „§ 20 UVG“ ein, weil sich das Kind vom bis außerhalb des mütterlichen Haushalts in Spanien aufgehalten habe.

Über Rekurs des Kindes änderte das Rekursgericht diesen Beschluss iS einer ersatzlosen Behebung ab. Es liege ähnlich wie bei einem langen Urlaubsaufenthalt kein „Verlassen“ des Haushalts iS einer die Vorschusseinstellung rechtfertigenden Aufgabe desselben vor.

Der OGH wies den Revisionsrekurs des Vaters zurück.

Der Revisionsrekurs ist unstatthaft, weil der Vater nicht rechtsmittellegitimiert ist. Die nach § 22 Abs 1 UVG primär Ersatzpflichtigen, wozu der Unterhaltsschuldner zählt, haben im Einstellungsverfahren nämlich keine Parteistellung (vgl zur Rechtslage vor dem FamRÄG 2009: 6 Ob 504/84, SZ 57/24 = RIS-Justiz RS0006136; 10 Ob 61/08f; RIS-Justiz RS0076886 [T1 u...

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