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GesRZ 5, Oktober 2016, Seite 304

Änderung der Emittenten-Compliance-Verordnung 2007

Mit dem BGBl II 2016/214 wurde die ECV 2007 geändert und an die Verordnung (EU) Nr 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung), ABl L 173 vom , S 1, angepasst. Wesentliche Änderungen betreffen die Erweiterung des Anwendungsbereichs der ECV 2007. Künftig sind auch jene Emittenten, deren Aktien oder Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder für die ein Zulassungsantrag iSd § 72 BörseG gestellt wurde, ebenso erfasst wie jene Emittenten von Aktien oder Wertpapieren, für die der Emittent einen Antrag auf Einbeziehung in den Handel an einem multilateralen Handelssystem im Inland gestellt hat oder die aufgrund eines solchen Antrags bereits in den Handel einbezogen sind.

Durch den Verweis auf die Marktmissbrauchsverordnung werden außerdem auch Finanzinstrumente des Emittenten wie Anteile oder Schuldtitel bzw Derivate oder andere mit diesen in Zusammenhang stehende Finanzinstrumente erfasst. Eine weitere Änderung betrifft die Verlängerung der Sperrfrist und Handelsverbote. Demnach dürfen Personen aus Vertraulichkeitsbereichen 30 Tage vor Ankündigung eines Zwischenberichts oder eines Jahresabschlussberichts keine...

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