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iFamZ 5, September 2012, Seite 234

Kosten einer größeren Wohnung während des Obsorgestreits reduzieren nicht die Unterhaltsbemessungsgrundlage

iFamZ 2012/166

§ 140 ABGB

Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde die Obsorge für die drei zwischen 1998 und 2000 geborenen Kinder der Mutter übertragen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts wurde vom OGH am zurückgewiesen. In teilweiser Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusse verpflichtete das Rekursgericht den Vater ab zu näher bezifferten Unterhaltsleistungen für die drei bei der Mutter lebenden Kinder.

Der Vater hatte dem Unterhaltsfestsetzungsantrag der Kinder in erster Instanz ua entgegengesetzt, dass er die ehemalige, ca 70 bis 80 m2 große Ehe-(Miet-)Wohnung bis zur rechtskräftigen Erledigung des Obsorgestreits nicht gekündigt habe, um den Kindern für den Fall, dass ihm die Obsorge zuerkannt würde, ihr gewohntes Heim zu erhalten. Die monatlichen Wohnungskosten hätten 586,91 Euro betragen. Seit Juli 2010 habe er eine neue, ca 60 m2 große Wohnung, die monatliche Miete betrage 300 Euro. In diese Wohnung habe er 12.000 Euro investieren müssen, auch diese Kosten seien unterhaltsmindernd zu berücksichtigen. Der Vater brachte selbst ausdrücklich vor, dass die Mutter ihm die Ehewohnung einvernehmlich ü...

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