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iFamZ 5, September 2012, Seite 226

Medizinisch nicht indizierte Beschneidung ist Körperverletzung

iFamZ 2012/163

§ 223 dStGB

LG Köln , 151 Ns 169/11

Eine an einem vier Jahre alten Buben durchgeführte, medizinisch aber nicht indizierte Beschneidung erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung. Die Einwilligung der Eltern aus religiösen Gründen führt nicht zur Straflosigkeit des Arztes.

Der angeklagte Arzt führte unter örtlicher Betäubung die Beschneidung des vierjährigen Kindes mit einem Skalpell auf Wunsch dessen Eltern durch, ohne dass für die Operation eine medizinische Indikation vorlag. Die Familie des Kindes ist islamischen Glaubens.

Das AG Köln und das LG Köln sprachen den Arzt vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 Abs 1 Z 2 dStGB) zwar frei; das LG Köln gründete seine Entscheidung aber alleine auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Angeklagte war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

Der äußere Tatbestand von § 223 Abs 1 StGB ist erfüllt.

Die aufgrund elterlicher Einwilligung aus religiösen Gründen von einem Arzt ordnungsgemäß durchgeführte Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen Knaben ist nicht unter dem Gesichtspunkt der sog Sozialadäquanz vom Tatbestand ausgeschlossen. Die Entwicklung der gegenteiligen Auffassung durch Exner (Sozialadäquanz i...

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