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Religiöse Rechtfertigung – was dürfen Eltern im Namen der Religionsfreiheit?
Interpretation einfachgesetzlicher Bestimmungen aus grundrechtlicher Sicht
Seit das LG Köln in seinem rechtskräftigen Urteil vom die von einem Arzt auf Wunsch der Eltern fachlich einwandfrei durchgeführte Beschneidung an deren vierjährigem Sohn – ohne dass dafür eine medizinische Indikation vorgelegen wäre – als Körperverletzung nach § 223 dStGB qualifizierte, wird weit über juristische Fachkreise hinaus über Richtigkeit und Auswirkungen dieses Richterspruchs diskutiert. Grundsätzlich kein Wunder, geht es doch um das in den letzten Jahren ständig köchelnde Thema des Verhältnisses zwischen Staat und Religion, gepaart mit dem ohnehin emotional aufgeladenen Thema Kinderschutz. Dass das Gericht durch die Anwendung des § 17 dStGB schließlich auf der Schuldebene zur Straflosigkeit des Arztes, der einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei, gelangte, verstärkt die Brisanz in gewisser Weise sogar noch, bedeutet dies doch, so das erkennende Gericht wörtlich, dass „die Einholung kundigen Rechtsrates (…) nämlich zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt [hätte]. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum wird bei ungeklärten Rechtsfragen angenommen (…), insbesondere wenn die Rechtslage insgesamt sehr unklar ist.“ Ein Aufruf also, Klarheit zu schaffen.