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Hinreichende Ausweisung des Erbrechts als Voraussetzung für die Verwaltungsbefugnis
iFamZ 2012/155
§§ 157, 172 AußStrG, § 810 ABGB
Nur jener Erbanwärter, der bei Abgabe der Erbantrittserklärung sein Erbrecht hinreichend ausweist, hat (ex lege) das Recht, den Nachlass zu benützen, zu verwalten und zu vertreten und damit auch einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 172 AußStrG. Da im vorliegenden Fall der Gerichtskommissär die primär als Erben in Frage kommenden Kinder des Erblassers nach § 157 AußStrG noch gar nicht zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert, geschweige denn ihnen nach Abs 2 leg cit eine Frist gesetzt hätte, kann keine Rede davon sein, dass die aufgrund des Gesetzes von der erblasserischen Mutter abgegebene Erbantrittserklärung eine hinreichende Ausweisung des Erbrechts nach § 810 ABGB darstellt.