SWK-Spezial Baurecht und Baurechtswohnungseigentum im Abgabenrecht
1. Aufl. 2019
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S. 14II. Baurechte in der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) nach § 4 Abs 3a, §§ 30, 30a bis 30c EStG
1. Der Grundstücksbegriff des § 30 EStG
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„Der Begriff des Grundstückes umfasst Grund und Boden, Gebäude und Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (grundstücksgleiche Rechte).“ (So lautet die Legaldefinition des § 30 Abs 1 Satz 2 EStG.)
Grundstücke iSd § 30 EStG sind
Grund und Boden
Gebäude
Gebäude auf fremdem Grund
Miteigentum an Grund und Boden, Gebäuden (auch auf fremdem Grund)
Wohnungseigentum (§ 2 WEG)
Baurechte (§ 1 BauRG)
Baurechtswohnungseigentum (§ 6a BauRG).
Nicht zum Grundstück nach § 30 EStG zählen
Dienstbarkeiten
Jagd- und Fischereirechte
Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz
Apothekengerechtigkeiten
Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen)
Betriebs- und Geschäftsausstattung
Warenlager
Mobiliar
stehendes Holz
stehende Ernten.
Parkflächen, Wege und Straßen gehören zum Grund und Boden. Die gesonderte Aktivierung und Abschreibung ändert an der Zugehörigkeit zu Grund und Boden nichts.
Der Grundstücksbegriff nach § 30 EStG deckt sich mit dem Grundstücksbegriff nach § 2 GrEStG und § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG. Ein einheitliches Verständnis des Grundstücksbegriffs in § 30 EStG, § 2 GrEStG und § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG schafft Klarheit und Rechtssicherheit und erl...