SWK-Spezial Baurecht und Baurechtswohnungseigentum im Abgabenrecht
1. Aufl. 2019
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S. 8I. Allgemeines
1. Baurechte sind Grundstücke
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Baurechte sind Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte im Sinn der
Immobilienertragsteuer (§ 30 EStG)
Grunderwerbsteuer (§ 2 GrEStG)
Umsatzsteuer (§ 6 Abs 1 Z 9 lit a, Z 16 und Abs 2 UStG)
Eintragungsgebühr (TP 9 Z 1 GGG)
2. Die Abspaltung vom Grundeigentum
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Baurechtseinräumungen spalten das Recht zur Bebauung eines Grundstücks sowie das Eigentum am Bauwerk vom Eigentum am Grund und Boden ab. Das BVerfG sieht in Baurechtsbegründungen eine Teilrechtsveräußerung aus dem Volleigentum des Grundeigentümers: „Der wesentliche Inhalt des Grundstückseigentums, nämlich das Recht zur Bebauung“, wird vom Grundstück „getrennt und in einem grundstücksgleichen Recht“ (dem Baurecht) „verselbständigt“.
Das Baurecht spaltet also das Recht zur Bebauung und das Eigentum am Bauwerk (als „Zugehör des Baurechtes“) vom Eigentum an Grund und Boden ab.
Der Bauberechtigte erwirbt das Recht zur Bebauung und das Eigentum am Bauwerk.
Kurz: Der Grundeigentümer veräußert einen Teil seines Eigentums: Das Recht zur Bebauung und das Eigentum am Bauwerk wird vom Bauberechtigten erworben (angeschafft).
Wagner/Ecker qualifizieren das Baurecht und die mit einem Baurecht belastete ...