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iFamZ 4, Juli 2012, Seite 178

Besuchsrechtsantrag einer unter Sachwalterschaft stehenden Mutter

iFamZ 2012/132

§§ 148, 268 ABGB

Die unter Sachwalterschaft stehende Mutter bedarf der Mitwirkung des Sachwalters für einen Besuchsrechtsantrag. Die sich aus der Sachwalterbestellung ergebende Prozessunfähigkeit gilt auch bei der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten.

1. Nach der stRsp des OGH sind geistig behinderte Personen im Umfang, in dem ihnen ein Sachwalter zur Vertretung beigestellt wurde, prozessunfähig (RIS-Justiz RS0103637).

Auch bei Persönlichkeitsrechten, die nur der berechtigten Person zustehen, die somit höchstpersönlich sind, ist die Rechtsdurchsetzung nach der Judikatur keineswegs „vertretungsfeindlich“ (6 Ob 106/03m).

Solche Personen bedürfen, auch wenn sie des Gebrauchs der Vernunft nicht grundsätzlich beraubt sind, im Bereich höchstpersönlicher Rechte, wie zB bei der Erhebung eines Scheidungsbegehrens (ausgenommen solcher nach § 55a EheG), der Zustimmung des Sachwalters (1 Ob 518/96). Dies gilt auch für die Klage auf Nichtigerklärung einer Ehe (7 Ob 230/01a).

2. Daran ändert auch die Behindertenkonvention, BGBl III 2008/155, nichts: Gem Art 12 Abs 2 dieser Konvention anerkennen die Vertragsstaaten, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechti...

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