zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 4, August 2015, Seite 259

Nachträgliche Vinkulierung von GmbH-Geschäftsanteilen

§ 50 Abs 4, § 76 und § 99 Abs 4 GmbHG

§ 192 Abs 1 AktG

§ 10 Abs 3 SpaltG

Sowohl die nachträgliche Vinkulierung von GmbH-Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.

(OLG Wien 30 R 16/14i; HG Wien 47 Cg 98/12g)

Die beklagte GmbH (in der Folge: Gesellschaft) wurde 1993 gegründet. Der Kläger war zunächst ihr – vorübergehend alleiniger – Geschäftsführer und praktisch von der Gründung weg auch ihr alleiniger Gesellschafter.

2004 erwarb die beim Amtsgericht Offenbach am Main (Deutschland) eingetragene P. AG & Co KG (in der Folge: Mehrheitsgesellschafterin) mehrheitlich die Geschäftsanteile an der Gesellschaft. Seit März 2012 entspricht die Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft einer voll einbezahlten Stammeinlage von 27.550,80 € (10,2 %) und jene der Mehrheitsgesellschafterin einer solchen von 242.449,20 € (89,8 %).

Bis zum – in diesem Verfahren strittigen – Generalversammlungsbeschluss vom enthielt der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ua folgende Bestimmungen:

„§ 9. Teilung, Übertragung und Belastung von Geschäftsanteilen

9.1. Die Geschäftsanteile der Gesellschaft sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Vertrages nur mit Zustimmung der Gesel...

Daten werden geladen...