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Testament des Besachwalteten – Qualität des „Erforschens und Beirückens“
iFamZ 2012/114
Die Formerfordernisse des § 568 ABGB sind erfüllt, wenn der Notar vermerkt, er habe sich durch angemessene Erforschung davon überzeugt, dass die Erklärung des letzten Willens des Erblassers frei und mit Überlegung geschehe. Für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung kommt es nicht darauf an, dass der Notar festhält, auf welche Weise er sich von der Testierfähigkeit überzeugt habe.
Die besachwaltete Erblasserin konnte gem § 568 ABGB nur mündlich vor Gericht oder mündlich vor dem Notar testieren. Dabei muss sich der Notar durch angemessene Erforschung zu überzeugen suchen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschehe. Diese Erklärung muss in ein Protokoll aufgenommen und dasjenige, was sich aus der Erforschung ergeben hat, beigerückt werden (Gültigkeitsvoraussetzung). Demnach hat der Notar nicht nur den letzten Willen des Testators zu protokollieren, sondern auch die Aufgabe, dessen freien Willen zu erforschen. Das Ergebnis dieser Erforschung muss dann dem Testament angeschlossen („beigerückt“) werden. Die im Protokoll über das Testament enthaltene Erklärung, dass sich der Notar über die Handlungsfähigkeit der Erblasserin überzeugt und ihre Test...