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Einstweiliger Ehegattenunterhalt – Höhe und Minderung nach dem fiktiven Mietwert
iFamZ 2012/106
Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist der einstweilige angemessene und nicht bloß der notwendige Unterhalt.
Die Steuerbemessungsgrundlage ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.
Der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung ist wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Natu-ralunterhalt anzurechnen.
Es handelt sich beim einstweiligen Unterhalt um eine besondere EV, die den Berechtigten einen idR endgültig zustehenden Unterhalt zuerkennt, wobei die materiellrechtlichen Grundlagen des Unterhaltsanspruchs im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich sind.
Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend (RIS-Justiz RS0047423). Die Steuerbemessungsgrundlage ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderungen gegenüberstehen, einzubeziehen (RIS-Justiz RS0047423 [T3, T 4, T 5, T 8, T 9]; RS0013386[T5]). Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern...