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Zurückziehung des Rekurses als unwiderrufliche Erklärung
iFamZ 2012/102
§ 28 UbG
LG Innsbruck , 53 R 51/11f
Ist eine Patientin geschäfts- und verfahrensfähig und kommt ihr eine selbständige Rechtsmittelbefugnis zu, so ist diese auch als in der Lage anzusehen, wirksam auf ein Rechtsmittel zu verzichten bzw. ein bereits erhobenes Rechtsmittel wieder zurückzunehmen (vgl AB 1202 BlgNR 17. GP 7). Aufgrund einer ausdrücklichen und unmissverständlichen Erklärung der Patientin, den von ihr erhobenen Rekurs „definitiv zurückzuziehen“, ist von einer wirksamen Zurücknahme des Rechtsmittels durch die Patientin auszugehen. Eine solche Rechtsmittelzurücknahme ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht unbedingt und unwiderruflich und hat die Wirkung, dass automatisch die formelle Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung eintritt.