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iFamZ 3, Mai 2012, Seite 131

Verspäteter Rekurs ist unzulässig

iFamZ 2012/100

Michael Ganner

§ 46 Abs 3 AußStrG aF

LG Wiener Neustadt , 16 R 436/11y

S. 132Gem §§ 28 Abs 1, 38 Abs 2 UbG iVm § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Rekurs 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.

Sofern der Rekurswerber des verspätet übermittelten Rekurses auf § 46 Abs 3 AußStrG hinweist, ist festzuhalten, dass diese Gesetzesstelle nur für Entscheidungen anwendbar ist, die vor dem erlassen wurden.

§ 46 Abs 3 AußStrG aF, der im Außerstreitverfahren in engen Grenzen die inhaltliche Behandlung verspäteter Rekurse ermöglicht hat, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, aufgehoben. Eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses kommt nicht mehr in Betracht, sodass der Rekurs wegen Verspätung zurückzuweisen war.

Anmerkung

Auch § 47 Abs 1 AußStrG (idF BGBl I 2010/111) hat eine bedeutsame Änderung erfahren: „Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.“

Das Erfordernis einer schriftlichen Rekurseinbringung (Wegfall des Protokollarrekurses) schränkt – neben dem Wegfall der Möglichkeit einer verspäteten Rekurseinbringung – den Rechtsschutz bedenklich ein. Betroffenen Personen, also psychisch erkrankten Unter...

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