Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verspäteter Rekurs ist unzulässig
iFamZ 2012/100
LG Wiener Neustadt , 16 R 436/11y
S. 132Gem §§ 28 Abs 1, 38 Abs 2 UbG iVm § 46 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Rekurs 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des selbständig anfechtbaren Beschlusses.
Sofern der Rekurswerber des verspätet übermittelten Rekurses auf § 46 Abs 3 AußStrG hinweist, ist festzuhalten, dass diese Gesetzesstelle nur für Entscheidungen anwendbar ist, die vor dem erlassen wurden.
§ 46 Abs 3 AußStrG aF, der im Außerstreitverfahren in engen Grenzen die inhaltliche Behandlung verspäteter Rekurse ermöglicht hat, wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, aufgehoben. Eine Berücksichtigung des verspäteten Rekurses kommt nicht mehr in Betracht, sodass der Rekurs wegen Verspätung zurückzuweisen war.
Anmerkung
Auch § 47 Abs 1 AußStrG (idF BGBl I 2010/111) hat eine bedeutsame Änderung erfahren: „Der Rekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben; er kann nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden.“
Das Erfordernis einer schriftlichen Rekurseinbringung (Wegfall des Protokollarrekurses) schränkt – neben dem Wegfall der Möglichkeit einer verspäteten Rekurseinbringung – den Rechtsschutz bedenklich ein. Betroffenen Personen, also psychisch erkrankten Unter...