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Alkoholmissbrauch (allein) keine psychische Krankheit oder geistige Behinderung
iFamZ 2012/96
„Psychische Krankheit“ und „geistige Behinderung“ iSd § 268 Abs 1 ABGB sind Rechtsbegriffe, die nicht mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Die genannten Begriffe umfassen jede Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert, auch wenn diese medizinisch nicht einwandfrei feststellbar ist. Der Missbrauch von Alkohol (allein) ist allerdings kein Grund für eine Sachwalterbestellung, sofern damit nicht eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung zum Ausdruck kommt oder dessen Folge ist.