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Entscheidung über Kosten der Besuchsbegleitung
iFamZ 2012/93
Die Entscheidung darüber, wer die Kosten der Besuchsbegleitung zu tragen hat, ist eine solche „über den Kostenpunkt“ iSd § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (so bereits ; 2 Ob 207/11x).
Die Mat zur Vorläuferbestimmung des § 111 AußStrG 2005, § 185c AußStrG idF KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135, erwähnen die Kosten des Besuchsbegleiters ausdrücklich und enthalten auch Überlegungen über eine Erweiterung der Verfahrenshilfe, um die Kosten des Besuchsbegleiters abzufedern (296 BlgNR 21. GP, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG, § 111, 363 f). Der Besuchsbegleiter ist auch keine verfahrensfremde Person, sondern gem § 111 Satz 3 AußStrG ist die in Aussicht genommene Person oder Stelle am Verfahren zu beteiligen. Dem Besuchsbegleiter kommt damit eine Stellung zu, die jener der in § 43 Abs 1 ZPO genannten Personen sehr nahe ist. Es spricht daher einiges dafür, die durch die Besuchsbegleitung entstehenden Barauslagen § 78 Abs 3 -AußStrG zu unterstellen, zumal sich gem § 107 Abs 3 AußStrG keine Ersatzansprüche gem § 78 Abs 2 AußStrG ergeben. Der Revisionsrekurs der Mutter war daher in diesem Umfang als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.