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GesRZ 4, August 2015, Seite 220

OGH: Kostenvorschuss als unzumutbare Hürde für die Anrufung eines vereinsinternen Schiedsgerichts gemäß § 8 VerG

In seiner Entscheidung vom , 2 Ob 226/14w, stellte der 2. Senat des OGH fest, dass ein verpflichtender Kostenvorschuss zur Anrufung einer vereinsinternen Schlichtungsstelle eine Unzumutbarkeit darstellt und die sofortige Anrufung der ordentlichen Gerichte ausnahmsweise – entgegen § 8 Abs 1 VerG – zulässig ist. Der Argumentationslinie des beklagten Vereins, dass Kostenvorschüsse, aber auch Kostenbeiträge, für die Anrufung eines Schiedsgerichts üblich seien und für ein vereinsinternes Schiedsgericht nichts anderes gelten könne, folgte der OGH nicht, da ein vereinsinternes Schiedsgericht kein Schiedsgericht iSd §§ 577 ff ZPO, sondern eine dem ordentlichen Rechtsweg vorgeschaltete Schlichtungsstelle ist. „Schiedsrichter“ sind Mitglieder des Vereins; die Wahl wird in der Generalversammlung abgehalten. Es lagen im konkreten Fall weder ein eigener Schiedsrichter- oder Werkvertrag noch Honorarrichtlinien und Vergütungssätze vor. Auch konnte das Honorar nicht auf §§ 1152 ff ABGB gestützt werden.

Zudem haben die von der Generalversammlung gewählten Schiedsrichter den allgemeinen Beschluss zur Einhebung eines Kostenvorschusses außerhalb der Statuten des Vereins gefasst, sodass es auch an der notwendigen satzungsgemäßen Grundl...

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