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GesRZ 4, August 2015, Seite 220

Erbrechts-Änderungsgesetz 2015

Am hat der Nationalrat das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) beschlossen, dessen Kundmachung in BGBl I 2015/87 erfolgt ist. Der umfangreiche Text des Ministerialentwurfs zur Novellierung des Erbrechts (vgl Cach/Nicolussi, Begutachtungsentwurf zur Erbrechtsnovelle 2015, GesRZ 2015, 75) wurde in der Regierungsvorlage und im Justizausschuss in einigen Bereichen abgeändert oder ergänzt. Folgende Punkte sind besonders hervorzuheben:

  • Fälligkeit des Pflichtteils: Der Berechtigte erwirbt gem § 765 ABGB nF den Anspruch auf den Pflichtteil grundsätzlich mit dem Tod des Verstorbenen; der Geldpflichtteil wird erst ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen fällig.

  • Zinsen bei Stundung oder Ratenzahlung: Die bereits im Ministerialentwurf enthaltene Regelung wurde um eine Verzugszinsenregelung ergänzt („reine Stundung“). Gem §§ 766 f iVm § 778 Abs 2 iVm § 1000 ABGB nF fallen vom Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen bis zum Ende des Stundungszeitraums die gesetzlichen Zinsen in Höhe von jährlich 4 % an.

  • Schenkungsanrechnung: Die Regelungen über die Anrechnung lebzeitiger Schenkungen werden grundsätzlich beibehalten, sodass auch weiterhin eine beschränkte Anrechnungspflicht von zwei Jahren nur für Nicht-Pfl...

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