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GesRZ 5, Oktober 2023, Seite 279

Update: Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023

Wie in dieser Rubrik berichtet, wurde am der Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, das Aktiengesetz, das Genossenschaftsgesetz, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023 – GesDiG 2023), veröffentlicht. Durch diese Gesetzesänderungen soll Art 13i der Richtlinie (EU) 2019/1151 umgesetzt werden. Art 13i der Richtlinie (EU) 2019/1151 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass bestimmte Personen nicht als Geschäftsführer von GmbHs oder als Vorstände von AGs agieren dürfen.

Am langte nun die Regierungsvorlage im Nationalrat ein. Im Vergleich zum Ministerialentwurf gibt es keine umfassenden Änderungen. Die Rechtsfolge der Geschäftsführer- bzw Vorstandsdisqualifikation soll nach § 127 Abs 28 GmbHG, § 262 Abs 2 46 AktG, § 94l GenG, § 67 Abs 14 SEG und § 32 Abs 3 SCEG nun auf Verurteilungen anwendbar sein, deren Rechtskraft nach dem eintritt. Der Ministerialentwurf sah diese Rechtsfolge bereits für Verurteilungen vor, deren Rechtskraft nach dem eintritt. Ferner sah der Ministerialentwurf vor, dass das Firmenbuchgericht nach § 19a Abs 1 FBG jedenfalls eine Strafregisterauskunft einzuholen hat. Nach der Regierungsvorlage soll gem § 19a Abs 1 FBG ...

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