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GesRZ 3, Juli 2023, Seite 212

Wirksame Zustellung an eine GmbH

§ 13 ZustG

1. Die Eintragung der Geschäftsanschrift im Firmenbuch bedeutet für sich genommen noch nicht, dass an dieser Adresse wirksam zugestellt werden könnte. Ist der handelsrechtliche Sitz einer Gesellschaft eine „reine Briefkastenadresse“, tritt an die Stelle dieses Sitzes als Abgabestelle jener Ort, an dem deren Hauptverwaltung tatsächlich geführt wird.

2. Vertreter nach § 13 Abs 3 ZustG ist nur, wer nach den die Organisation der juristischen Person regelnden Vorschriften vertretungsbefugt ist. Dies würde im Falle der beklagten GmbH die regelmäßige Anwesenheit ihres Geschäftsführers in der Steuerberatungskanzlei erfordern. Die regelmäßige Anwesenheit einer nach § 13 Abs 2 ZustG bevollmächtigten Person reicht demgegenüber nicht aus, um eine Abgabestelle zu begründen, an der durch Hinterlegung zugestellt werden kann.

(OLG Linz 4 R 125/22p; LG Salzburg 57 Cg 86/21g)

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