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GesRZ 3, Juli 2023, Seite 201

Keine Amtshaftung für den Revisionsverband

§§ 1 ff und Art V § 3 GenRevG 1997

§§ 60 und 92 BWG

1. Insgesamt ergibt sich aus der Gesamtheit der Reglungen über die Genossenschaftsrevision, dass den Revisionsverbänden, die gem § 19 Abs 1 GenRevG 1997 (wenn es sich um von der zuständigen staatlichen Stelle anerkannte Revisionsverbände handelt) als Vereine oder Genossenschaften organisiert sein müssen, bei Erfüllung ihrer Aufgaben keine Hoheitsgewalt zukommt, was (e contrario) auch daraus geschlossen werden kann, dass gem § 23 Abs 2 GenRevG 1997 nur der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände behördliche Aufgaben zukommen.

2. Der Umstand, dass die Aufgaben des Revisionsverbands von einer Landesregierung wahrgenommen werden, kann keine Amtshaftung begründen.

3. Ob dem – von der Klägerin behaupteten – Vertrag, mit dem die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur genossenschaftlichen Revisorin bestellt wurde, Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin als Gläubigerin der geprüften Bank zukamen, muss nicht beurteilt werden, weil dies keine Amtshaftung des beklagten Rechtsträgers begründen könnte.

(OLG Wien 14 R 13/22t; LGZ Wien 33 Cg 38/20f)

[1] Die FMA untersagte der C. AG (im Folgenden: Bank) mit Mandatsbescheid vom gem § 70 Abs 2 Z 4 BWG mit sofortiger Wirkung die weitere Vornahme vo...

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