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GesRZ 4, August 2015, Seite 217

Liebe Leserinnen und Leser!

Nikolaus Arnold

Das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016), BGBl I 2015/118, bringt für Grund besitzende Gesellschaften und die damit in Zusammenhang stehende gesellschaftsrechtliche Strukturierung wesentliche Neuerungen. Die hier angeführten Änderungen treten mit in Kraft und sind auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden.

Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt der Grunderwerbsteuer nach aktueller Rechtslage ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen iSd § 2 Abs 2 UStG (herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt werden würden (Anteilsvereinigung). Die aktuelle Gesetzeslage stellt daher auf alle Anteile der Gesellschaft ab. Sog Zwerganteile, die in der Hand von Dritten gehalten werden (die in keiner umsatzsteuerlichen Organschaft mit den übrigen Anteilsinhabern stehen), können den Anfall von Grunderwerbsteuer daher grundsätzlich vermeiden. Auch durch Zwischenschaltung eines Treuhänders, der einen Anteil an der Gesellschaft hält...

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