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Auslegung eines GmbH-Gesellschaftsvertrages: Entsendungs- oder Nominierungsrecht
§§ 15, 30b, 30c und § 50 Abs 4 GmbHG
Die Auslegung der Gesellschaftsvertragsklausel, ein Gesellschafter habe „das Recht auf Bestellung eines Geschäftsführers (Sonderrecht gemäß § 50 Abs 4 GmbHG)“, räume dem Gesellschafter ein (bloßes) Nominierungsrecht und kein Entsendungsrecht ein, ist vertretbar.
(OLG Wien 5 R 185/21v; HG Wien 22 Cg 19/21v)
Der OGH wies die Revisionen der Klägerin und des Einschreiters zurück.
Aus der Begründung des OGH:
1. ...
[4] 2. An der beklagten GmbH ist die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 23,41 % beteiligt.
Die Errichtungserklärung der Beklagten enthält ua folgende Bestimmung:
„§ 5. Geschäftsführer
1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Für die Dauer ihrer Beteiligung als Gesellschafterin hat die ... [nunmehr: Klägerin] das Recht auf Bestellung eines Geschäftsführers (Sonderrecht gemäß § 50 Abs 4 GmbHG).
2. Die Gesellschaft wird, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt ist, durch diesen selbständig vertreten. Wenn zwei oder mehrere Geschäftsführer bestellt sind, wird das Vertretungsrecht durch Gesellschafterbeschluss geregelt. Die Vertretung der Gesellschaft durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Gesamtprokuristen ist zulässig.“
[5] 2.1. Im vorli...