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Keine Rechtsmittellegitimation von einzelnen Stiftungsvorstandsmitgliedern bei Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde
1. Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG kommen Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. Dies gilt auch dann, wenn sich einzelne Vorstandsmitglieder mit ihrer Auffassung im Gesamtvorstand nicht durchsetzen konnten.
2. Die Änderung der Stiftungserklärung (Verkürzung der Funktionsperiode der einschreitenden Vorstandsmitglieder) ist kein Verfahren zur Abberufung nach § 27 PSG.
3. Es bestehen zwar gegen eine Bestellung des Vorstands durch den Stifter, auch wenn dieser selbst Begünstigter ist, keine Bedenken; Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Mindestfunktionsdauer. Diesbezüglich ist zwischen einer ursprünglich befristeten und einer ursprünglich unbefristeten Bestellung nicht zu differenzieren.
4. Die dreijährige Mindestbestelldauer für Vorstandsmitglieder nach der OGH-Entscheidung vom , 6 Ob 195/10k, gilt „grundsätzlich“, weshalb eine geringfügige Unterschreitung dieser Funktionsdauer keine erhebliche Rechtsfrage darstellt.
(OLG Graz 4 R 68/20g; LG Klagenfurt 65 Fr 661/20x)
Das Rekursgericht wies den Rekurs de...