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Überprüfung des Aufteilungsverhältnisses bei grenzüberschreitenden nicht verhältniswahrenden Spaltungen
Der vorliegende Beitrag analysiert die unionsrechtlich vorgeschriebene Überprüfung des Aufteilungsverhältnisses bei grenzüberschreitenden nicht verhältniswahrenden Spaltungen (Art 160i Abs 6 der Mobilitätsrichtlinie) und betrachtet die geplante Umsetzung in nationales Recht (§ 60 EU-UmgrG).
I. Einleitung
Die 2019 verabschiedete Mobilitätsrichtlinie sieht in Art 160i Abs 6 eine Überprüfung des spaltungsrechtlichen Aufteilungsverhältnisses vor. Der Ministerialentwurf zum EU-UmgrG, mit welchem die Vorgaben der Mobilitätsrichtlinie in nationales Recht umgesetzt werden sollen, wurde am veröffentlicht (die Umsetzungsfrist ist am abgelaufen). Am wurde die Regierungsvorlage publiziert. Während das österreichische und das deutsche Recht bereits bisher eine Überprüfung des verschmelzungsrechtlichen Umtauschverhältnisses vorsahen, ist eine Überprüfung des spaltungsrechtlichen Aufteilungsverhältnisses neu. Das SpaltG regelt in § 8 Abs 3 für innerstaatliche nicht verhältniswahrende Spaltungen erhöhte Mehrheitserfordernisse und in § 9 ein Austrittsrecht. Das deutsche UmwG sieht in § 128 für innerstaatliche nicht verhältniswahrende Spaltungen Einstimmigkeit vor.