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GesRZ 3, Juli 2023, Seite 139

Keine Haftung der Republik Österreich für behauptetes Fehlverhalten der FMA

Der OGH befasste sich in seiner Entscheidung vom , 1 Ob 261/22x, erneut mit Haftungsfragen rund um die Commerzialbank Mattersburg, diesmal iZm den der Prospektpflicht zugrunde liegenden Regelungen (ua der damals in Geltung gestandenen Richtlinie 2003/71/EG). Er führte aus, dass die Republik Österreich nicht für Vermögensschäden geschädigter Anleger aufgrund eines behaupteten Fehlverhaltens der FMA bei der Aufsicht hafte, weil solche Schäden gem § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG nicht vom Schutzzweck des Aufsichtsrechts umfasst seien. Die im Verfahren behauptete „Staatshaftung“ würde zudem voraussetzen, dass die (unionsrechtliche) Rechtsnorm, gegen die verstoßen wurde, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert wäre und dass zwischen dem entstandenen Schaden und dem (vom Mitgliedstaat zu vertretenden) Verstoß ein Kausalzusammenhang bestünde. Im vorliegenden Fall habe es schon an der konkreten (unionsrechtlichen) Norm gefehlt, aus der sich der behauptete Ersatzanspruch ergeben würde.

Unionsrechtliche Bedenken gegen § 3 FMABG bestünden nicht. Aus der Richtlinie 2003/71/EG sei keine unionsrechtliche Norm ersichtlich, aus der sich der behauptete ...

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