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Virtuelle Gesellschafterversammlung
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde 2020 das COVID-19-GesG erlassen. Nach § 1 Abs 1 COVID-19-GesG iVm § 2 COVID-19-GesV ist es möglich, die GesellschafterversammS. 137 lung auch virtuell abzuhalten. Diese Bestimmungen laufen mit aus.
Aufbauend auf dem COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV soll die virtuelle Gesellschafterversammlung nun ins Dauerrecht aufgenommen werden. Dazu langte am der Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz – VirtGesG) im Nationalrat ein. Bis zum Ende der Begutachtungsfrist am wurden 60 Stellungnahmen abgegeben.
Das VirtGesG soll für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Versicherungsvereine und Sparkassen anwendbar sein. Es soll diesen in ihrem Gesellschaftsvertrag bzw ihrer Satzung oder ihren Statuten die Möglichkeit eröffnet werden, die Abhaltung von virtuellen Gesellschafter- bzw Mitgliederversammlungen vorzusehen. Es ist auch zu vereinbaren, ob stets eine virtuelle Versammlung stattfinden soll oder ob das einberufende Organ über die Form der Abhaltung entscheidet. Neben der Möglichkeit, rein virtuelle Versammlung...