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GesRZ 4, August 2021, Seite 252

Zur Haftung des Abschlussprüfers bei Verletzung der Redepflicht bei erkennbarem Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr im Zuge einer Umgründung

§§ 235, 273 und 275 UGB

§ 52 AktG

§§ 82 und 83 GmbHG

1. Einbringungen, bei denen Vermögen einer Kapitalgesellschaft & Co KG im Rahmen eines Sacheinlagevertrages ohne Gegenleistung auf den Kommanditisten übertragen werden, sind offene Verstöße gegen das Kapitalerhaltungsgebot.

2. Aus einem Rechtsgeschäft, das (etwa wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr) ex lege nichtig ist, kann kein ausschüttbarer Gewinn entstehen, weshalb keine Forderung begründet wird, die in weiterer Folge dazu führen soll, dass das – eben nichtige – Rechtsgeschäft geheilt wird.

3. Aus § 235 UGB darf kein „Umkehrschluss“ dahin gezogen werden, dass alle nach dieser Bestimmung nicht untersagten Ausschüttungen zulässig wären. § 235 UGB normiert lediglich einzelne punktuelle Ausschüttungsverbote bezüglich des Gewinns, regelt den Gläubigerschutz aber nicht umfassend.

4. § 273 ff UGB sind als Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren, die gerade den Zweck haben, die geprüfte Gesellschaft vor Vermögensschäden zu schützen.

5. Die analoge Anwendung der Vorschriften des GmbHG über die Einlagenrückgewähr auf die GmbH & Co KG war im März 2009 bekannt und musste einem Abschlussprüfer, der als Sachverständiger anzusehen ist, erst recht bekannt sein. Für den Abschlussprüfer bes...

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