Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 6, Dezember 2021, Seite 393

Zur Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts iZm einem Abtretungsvertrag

§§ 11 und 15 FBG

§ 16 AußStrG

§§ 26 und 76 GmbHG

1. Beim Übergang von Geschäftsanteilen an einer GmbH aufgrund eines Abtretungsvertrages muss der Notariatsakt gem § 76 Abs 2 Satz 1 GmbHG im Zuge der vereinfachten Anmeldung gem § 11 FBG grundsätzlich nicht vorgelegt werden (stRspr).

2. Die Ansicht des Firmenbuchgerichts, das Fehlen jeglicher Angaben zur Einhaltung der Notariatsaktsform gem § 76 Abs 2 GmbHG bei Abschluss von Abtretungsverträgen sei im konkreten Einzelfall geeignet gewesen, Bedenken gegen die Wirksamkeit der Anteilsübertragung zu wecken, ist vertretbar.

(OLG Graz 4 R 109/20m; LG Klagenfurt 5 Fr 1659/20y)

  • Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Einschreiter zurück.

Aus der Begründung des OGH:

[1] 1.1. Nach stRspr muss bei einem Übergang von Geschäftsanteilen an einer GmbH aufgrund eines Abtretungsvertrages dieser (Notariatsakt gem § 76 Abs 2 Satz 1 GmbHG) im Zuge der vereinfachten Anmeldung durch den Geschäftsführer gem § 11 FBG grundsätzlich nicht vorgelegt werden, es sei denn, das Firmenbuchgericht hätte Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen (6 Ob 2371/96m; 6 Ob 95/15m mwN; RIS-Justiz RS0107904). Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts kann sich daher im Falle des vom Gesc...

Daten werden geladen...