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GesRZ 6, Dezember 2021, Seite 393

Zur Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts iZm einem Abtretungsvertrag

§§ 11 und 15 FBG

§ 16 AußStrG

§§ 26 und 76 GmbHG

1. Beim Übergang von Geschäftsanteilen an einer GmbH aufgrund eines Abtretungsvertrages muss der Notariatsakt gem § 76 Abs 2 Satz 1 GmbHG im Zuge der vereinfachten Anmeldung gem § 11 FBG grundsätzlich nicht vorgelegt werden (stRspr).

2. Die Ansicht des Firmenbuchgerichts, das Fehlen jeglicher Angaben zur Einhaltung der Notariatsaktsform gem § 76 Abs 2 GmbHG bei Abschluss von Abtretungsverträgen sei im konkreten Einzelfall geeignet gewesen, Bedenken gegen die Wirksamkeit der Anteilsübertragung zu wecken, ist vertretbar.

(OLG Graz 4 R 109/20m; LG Klagenfurt 5 Fr 1659/20y)

  • Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und der Einschreiter zurück.

Aus der Begründung des OGH:

[1] 1.1. Nach stRspr muss bei einem Übergang von Geschäftsanteilen an einer GmbH aufgrund eines Abtretungsvertrages dieser (Notariatsakt gem § 76 Abs 2 Satz 1 GmbHG) im Zuge der vereinfachten Anmeldung durch den Geschäftsführer gem § 11 FBG grundsätzlich nicht vorgelegt werden, es sei denn, das Firmenbuchgericht hätte Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Tatsachen (6 Ob 2371/96m; 6 Ob 95/15m mwN; RIS-Justiz RS0107904). Die Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts kann sich daher im Falle des vom Gesc...

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