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GesRZ 4, August 2021, Seite 251

Keine Rechtsmittellegitimation des unter Verletzung eines Sonderrechts nach § 50 Abs 4 GmbHG abberufenen Geschäftsführers gegen den Beschluss, womit er als Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht wurde

§ 16 Abs 1 und § 50 Abs 4 GmbHG

§ 15 FBG

§ 45 AußStrG

1. Auch ein Beschluss, der ohne Zustimmung eines Gesellschafters gefasst wurde, obwohl dieser als betroffener Gesellschafter – wie im Falle des § 50 Abs 4 GmbHG – zustimmen hätte müssen, ist nicht schwebend unwirksam, sondern mit Nichtigkeitsklage zu bekämpfen. Bis zur rechtskräftigen Klagsstattgebung der Nichtigkeitsklage ist daher die durch (Mehrheits-)Beschluss erfolgte Abberufung eines Geschäftsführers wirksam. Diesem Geschäftsführer fehlt daher die Legitimation, namens der Gesellschaft im Firmenbuchverfahren Rechtsmittel zu erheben.

2. Dem abberufenen Geschäftsführer kommt nach stRspr im eigenen Namen keine Legitimation zur Bekämpfung des Beschlusses des Firmenbuchgerichts auf Löschung seiner Funktion zu.

(OLG Wien 6 R 213/20t; HG Wien 75 Fr 16984/20a)

[1] Nach der Erklärung über die Errichtung der hier gegenständlichen GmbH hat eine Minderheitsgesellschafterin das Recht auf Bestellung eines Geschäftsführers als Sonderrecht gem § 50 Abs 4 GmbHG.

[2] Mit Entsendungserklärung vom bestellte die Minderheitsgesellschafterin den Rechtsmittelwerber zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft.

[3] In der Generalversammlung vom

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